§ 1 Allgemeines

1. Zur Wahrnehmung der Belange der Seniorinen und Senioren der Stadt besteht der SBF als unabhängige, parteipolitisch neutrale, konfessionell nicht gebundene Interessenvertretung. Grundlage der Arbeit sind die von der Stadtverordnetenversammlung (SVV) beschlossenen Festlegungen in der Hauptsatzung der Stadt.

2.Dem SBF gehören die sieben gewählten Mitglieder an. Die Nachfolgekandidaten können als Gäste in die Arbeit einbezogen werden, haben aber kein Stimmrecht.

3. Die Mitglieder unterliegen der Schweigepflicht, soweit ihnen bei anstehenden Aufgaben für und mit älteren Bürgern persönliche Inhalte zur Kenntnis gelangen.

4. Der SBF wählt aus seiner Mitte die/den Vorsitzende/n, eine/n Stellvertreter/in und eine/n Schriftführer/in.

§ 2 Aufgaben und Arbeitsweise des SBF

1. Der SBF vertritt die Interessen der Seniorinnen und Senioren insbesondere gegenüber der Stadt Falkensee und der Stadtverordnetenversammlung.

2. Die/der Vorsitzende vertritt den SBF in der SVV und im Hauptausschuss. Jeweils ein Mitglied, das namentlich benannt und dem Büro der SVV mitgeteilt wird, vertritt den SBF in den Ausschüssen der SVV. Für den Fall der Verhinderung wird jeweil ein/e Stellvertreter/in benannt.

3. Zu Tagesordnungspunkten der SVV und der Ausschüsse, die für die älteren Bürger der Stadt bedeutsam sind, erarbeitet sich der SBF einen Standpunkt, der von seinen Vertretern dort dargestellt wird.

4. Einmal jährlich berichtet der SBF über seine Tätigkeit in der SVV. Dabei sollen Ergebnisse der Arbeit und auch Probleme der Arbeit dargestellt werden.

5.Der/die Vorsitzende und der/die Stellvertreter des SBF arbeiten im Kreisseniorenbeirat mit.

6.Bei der Durchführung seiner Tätigkeit ist der SBF an keine Weisungen gebunden.

§ 3 Sitzungen und Sitzungstermine

1. Der SBF tagt einmal monatlich in einer öffentlichen Sitzung (mit Ausnahme der Monate Juli und August). Der SBF veröffentlicht seine Sitzungstermine und die Schwerpunkte der Tagesordnung in der Presse, auf der Webseite der Stadt sowie auf der eigenen Homepage.

2. Der/die Vorsitzende des SBF, im Verhinderungsfall der/die Stellvertreter/in, leitet die Beratungen.

3. Die monatlichen öffentlichen Sitzungen des SBF finden im Rathaus statt. Bei Erfordernis können Teile der Sitzung auch als nichtöffentlich durchgeführt werden. Die Nichtöffentlichkeit sollte möglichst schon aus der Einladung ersichtlich sein. Nach Bedarf kommt der SBF auch zu internen Beratungen zusammen.

4. Die Einladung mit Tagesordnung erfolgt mindestens eine Woche vor dem Sitzungstermin.

5. Von jeder Sitzung ist eine Ergebnisprotokoll zu fertigen.

6. Der SBF ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden in einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt. Beschlüsse sind für alle Mitglieder bindend. Gäste haben kein Stimmrecht.

§ 4 Öffentlichkeitsarbeit

1. Der SBF informiert über die Inhalte seiner Tätigkeit, über vorgesehene Projekte und Termine die Stadtverwaltung, Bereich Öffentlichkeitsarbeit und die Presseorgane. Der SBF gestaltet eine eigene Homepage.

2. Veröffentlichungen werden im SBF abgestimmt und werden durch den/ie Vorsitzende/n weitergegeben.

3. Die Postanschrift des SBF ist das Rathaus. Für den Postverkehr des SBF ist im Rathaus ein Postfach eingerichtet. Ausgehende Post des SBF wird durch die Stadtverwaltung übernommen.

§ 5 Verwendung öffentlicher Mittel

1. Die Stadt Falkensee unterstützt den SBF, indem sie Räumlichkeiten, finanzielle Mittel und Sachmittel zur Verfügung stellt.

2. Über die Verwendung der Mittel, auch über eventuelle Einnahmen (z.B. Spenden) wird im SBF beraten. Ende des Jahres informiert sich der SBF über seine finanzielle Situation.

3.Die Tätigkeit im Seniorenbeirat ist ehrenamtlich.

§ 6 Gültigkeit der Geschäftsordnung

1. Der SBF berät und beschließt die Geschäftsordnung.

2. Auf Antrag eines oder mehrerer Mitglieder oder durch eine aktuelle Beschlussfassung der SVV Falkensee sowie gesetzliche Regelungen, die auf die Geschäftssordnung Einfluss haben, können Änderungen der Geschäftsordnung vorgenommen werden. Die Änderung ist vom SBF zu beschließen.

2. Die Geschäftsordnung tritt mit ihrer Beschlussfassung in Kraft.

Falkensee, 28. September 2017